Hermann Wilhelm Göring

CAP.20.018 Hermann Göring und Adolf Hitler, vrmtl. 2. Hälfte 1930er Jahre / Sammlung PRISARD
CAP.20.018 Hermann Göring und Adolf Hitler, vrmtl. 2. Hälfte 1930er Jahre / Sammlung PRISARD

Hermann Wilhelm Göring (1893-1946)

Oberbefehlshaber der deutschen Luftwaffe, nationalsozialistischer Politiker, Reichstagspräsident und designierter Hitlernachfolger,

Träger des Verdienstordens »Pour le Mérite«

 

Historische Ansichtskarte (Bildausschnitt),

im Vordergrund Hermann Göring und Adolf Hitler

vrmtl. 2. Hälfte 1930er Jahre

Biografie

(dr). Der überzeugte Nationalsozialist Hermann Wilhelm Göring (1893-1946) stammt über seine Großmutter väterlicherseits, geb. de Nérée, von Hugenotten ab. Von 1935-1945 ist er Oberbefehlshaber der deutschen Luftwaffe. Als Beauftragter für den Vierjahresplan in den Jahren 1936-1946 trägt Göring die Verantwortung für die kontinuierliche Aufrüstung der Wehrmacht, außerdem organisiert er die wirtschaftliche Ausbeutung der im Zweiten Weltkrieg besetzten Gebiete. Dem von ihm mitverantworteten Hungerplan, einem Mittel der Kriegsführung gegen die Sowjetunion, fallen Millionen von Menschen zum Opfer. Belegt ist auch sein Mitwirken an der Planung und Durchführung des Holocaust. Im Nürnberger Prozess 1945-1947 wird Göring als zuletzt ranghöchster Nationalsozialist in allen Anklagepunkten für schuldig gesprochen und zum Tod durch Erhängen verurteilt. In der Nacht vor seiner Hinrichtung begeht Göring durch Einnahme einer Zyankali-Giftkapsel Suizid.

Funktionäre und Militärs im Dritten Reich

Hugenotten unter dem Hakenkreuz



Rechtliches 01

§ 86 StGB über die Verbreitung von Propagandamitteln

verfassungswidriger Organisationen

 

Das Verbreiten besagter Propagandamittel bleibt nach § 86 Abs. 3 StGB straffrei, wenn es wie hier im Onlineportal der BFHG »der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.«

Rechtliches 02

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Gönner und Förderer